TRGS 521
“1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (siehe Nummer 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.” – TRGS 519 S.1 (Ausgabe 2008)
Dieser Teil ist für uns besonders relevant
2.0 Begriffsbestimmung
2.3 Alte Mineralwolle
(1) Im Sinne dieser TRGS sind alte Mineralwollen biopersistente künstliche Mine-ralfasern nach Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung. Nach der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährden-dere Stoffe“ sind die aus alter Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebser-zeugend zu bewerten.
[…]4.0 Schutzmaßnahmen
4.1 Maßnahmen für Expositionskategorie 1
[…](7) Abfälle sind am Entstehungsort möglichst staubdicht zu verpacken, ggf. zu befeuchten und zu kennzeichnen. Für den Transport sind geschlossene Behältnisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) zu verwenden.
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