1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
Dieser Teil ist für uns besonders relevant
18.1 Abfallaufnahme und Kennzeichnung
(1) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnis-sen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z.B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) ver-mieden wird.
(2) Geeignete Behälter sind z. B.
für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,
für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung[…]