TRGS 519 – Asbest
(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
Hier ein Teil der Antwort: Diese TRGS gilt insbesondere für natürlich vorkommende asbesthaltige mineralische Rohstoffe aus Steinbrüchen. Z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller, und die daraus hergestellten Produkte wie z.B. Beton, Asphalt etc.
Klare Unbedenklichkeitsgrenze bei der Herstellung und Verarbeitung
Da der Massengehalt an Asbest dieser Stoffe in Deutschland weniger als 0.1% beträgt, findet das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest bei den ca. 600 Millionen Tonnen/Jahr keine Anwendung.
Keine Unbedenklichkeitsgrenze beim Abfallrecht
Bei der Entsorgung der gleichen Stoffe ändert sich jedoch das Bild komplett.
Da bisher keine Unbedenklichkeitsgrenze nach unten festgelegt wurde – ab wann ein Bauabfall als asbesthaltig gilt oder nicht – reicht derzeit der positive Nachweis einer Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlicher Abfall gilt! Dies ist auch zutreffend für Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Die sogenannten PSF-Produkte.
Bei der Beratung unserer Kunden in unseren Kernkompetenzen ist die TRGS 517 durchaus hilfreich. Besonders um bei der sicheren Anwendung der TRGS 519 auch bei „Neuen Asbestproblemen“ kompetent zu beraten.
Sprechen Sie uns! Wir sind der Experte für die Entsorgung von Bauproblemstoffen.
(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
Dachbahnen entsorgen – auf einmal ein Problem? können jetzt auch asbesthaltig sein PAK-Analyse reicht nicht mehr aus keine einheitliche Entsorgungsmöglichkeit
(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (siehe Nummer 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.” – TRGS 519 S.1 (Ausgabe 2008)