Im Rahmen des DESA-Konzepts, bei dem wir die Synergieeffekte zwischen DESABAG und DESABAU nutzen, wurden unsere Kolleginnen und Kollegen zum Thema TRGS 517 geschult. Doch was genau ist der Unterschied zur TRGS 519?
Geogene Belastung von Rohstoffen
Hier ein Teil der Antwort: Diese TRGS gilt insbesondere für natürlich vorkommende asbesthaltige mineralische Rohstoffe aus Steinbrüchen. Z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller, und die daraus hergestellten Produkte wie z.B. Beton, Asphalt etc.
Klare Unbedenklichkeitsgrenze bei der Herstellung und Verarbeitung
Da der Massengehalt an Asbest dieser Stoffe in Deutschland weniger als 0.1% beträgt, findet das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest bei den ca. 600 Millionen Tonnen/Jahr keine Anwendung.
Keine Unbedenklichkeitsgrenze beim Abfallrecht
Bei der Entsorgung der gleichen Stoffe ändert sich jedoch das Bild komplett.
Da bisher keine Unbedenklichkeitsgrenze nach unten festgelegt wurde – ab wann ein Bauabfall als asbesthaltig gilt oder nicht – reicht derzeit der positive Nachweis einer Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlicher Abfall gilt! Dies ist auch zutreffend für Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Die sogenannten PSF-Produkte.
Bei der Beratung unserer Kunden in unseren Kernkompetenzen ist die TRGS 517 durchaus hilfreich. Besonders um bei der sicheren Anwendung der TRGS 519 auch bei „Neuen Asbestproblemen“ kompetent zu beraten.
- Dachbahnen
- Straßenaufbruch
- Estrich
- Erdaushub
Sprechen Sie uns! Wir sind der Experte für die Entsorgung von Bauproblemstoffen.